Art. 23 – Technische Hilfe

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(1)Auf Initiative der Kommission und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu 2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
(2)Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 technische Hilfsmaßnahmen finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5,5 % des dem Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 1 000 000 EUR nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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