ErwGr. 35

REG_2014_516 · zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

Aus diesem Fonds geförderte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden, erlassen werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die unmittelbar der Entwicklung dienen; gegebenenfalls sollte die durch die Außenhilfeinstrumente der Union geleistete finanzielle Unterstützung ergänzt werden. Der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie er unter Nummer 35 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik niedergelegt ist, sollte respektiert werden. Auch sollten bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit der humanitären Politik der Union gewährleistet und die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, beachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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