Art. 1 – Geltungsbereich

REG_2014_539 · über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

(1)Mit dieser Verordnung wird eine Präferenzeinfuhrregelung für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10 ), 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in Bangladesch festgelegt.
(2)Die Präferenzeinfuhrregelung ist auf eine Menge von 4 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) pro Kalenderjahr beschränkt. Die Mengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 umgerechnet.
(3)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anwendung der Präferenzeinfuhrregelung des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt wird, wenn sie feststellt, dass im laufenden Jahr die Einfuhren im Rahmen der genannten Präferenzeinfuhrregelung die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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