Art. 3 – Delegierte Befugnisse

REG_2014_539 · über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates

Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die Teilnahme an der mit Artikel 1 festgelegten Präferenzeinfuhrregelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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