ErwGr. 11

REG_2014_601 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorien von Fleisch und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen

Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten erfolgte eine Prüfung der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) als Feuchthaltemittel, wodurch bei der Weiterverarbeitung der Verlust von Fleischsaft verhindert werden soll, insbesondere wenn die Salzlake eingespritzt wurde; es ist angezeigt, diese Verwendung zuzulassen. Um jedoch eine weitere Exposition gegenüber zugesetzten Phosphaten in Lebensmitteln zu begrenzen, sollte die Ausweitung der Verwendung dieser Phosphate auf folgende Erzeugnisse beschränkt werden: Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad und burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % sowie Finnischen Weihnachtsschinken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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