ErwGr. 19

REG_2014_601 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorien von Fleisch und der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe in Fleischzubereitungen

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Essigsäure und Acetate (E 260-263), Milchsäure und Lactate (E 270, E 325-327), Ascorbinsäure und Ascorbate (E 300-302), Citronensäure und Citrate (E 330-333), Alginate (E 401-404), Carrageen (E 407), verarbeitete Eucheuma-Algen (E 407a), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Traganth (E 413), Xanthan (E 415), Natriumcarbonate (E 500), acetyliertes Distärkephosphat (E 1414) und Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442) gehören zu der Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist. Dies bedeutet, dass sie in den Mengen, die zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung nötig sind, kein Gesundheitsrisiko bergen. Somit handelt es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Die Verwendung von Kurkumin (E 100), Echtem Karmin (E 120), Zuckerkulör (E 150a-d), Paprikaextrakt (E 160c), Betanin (E 162), Nitriten (E 249-250) sowie Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) wird nur auf bestimmte Erzeugnisse, die traditionell verzehrt werden, ausgeweitet; somit handelt es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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