(1)Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.
Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.
(2)Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.
Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauf folgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet.
Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.
(3)Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.
Für den speziellen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahrs um ein oder zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.
Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.
Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.
Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.
Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.
Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird.
Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung.
Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.
Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15.
Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.
Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet.
Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
(4)Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahrs erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben.
Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 dieses Beschlusses nicht überschreiten.
Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.
(5)Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen: — Für die bis zum 31.
Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist.
Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind. — Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.
Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.
Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.
(6)Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben.
Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.
(7)Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge.
Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können.
Nach dem 30.
September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die Kommission oder die Mitgliedstaaten haben die betreffenden Punkte vor diesem Termin mitgeteilt.
(8)Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.
Der im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ausgewiesene Einnahmenbetrag kann gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 durch einen Berichtigungshaushaltsplan um die sich aus diesen Vorgängen ergebenden Beträge erhöht oder vermindert werden.
(9)Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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