Art. 7 – Berichtigungen in der Buchführung

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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