Art. 5 – Geltende Sätze

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom wird im Laufe des Haushaltsverfahrens festgelegt und als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.
Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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