Art. 4 – Verwaltungszusammenarbeit

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit: a) die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise; b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel durch die Kommission betreffen; c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden. Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(2)Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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