Art. 3 – Aufbewahrung von Belegen

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt werden; diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, auf das sich diese Unterlagen beziehen.
Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.
Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (8) vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgen können.
Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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