Art. 2 – Zeitpunkt der Feststellung traditioneller Eigenmittel

REG_2014_609 · zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(1)Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Union auf traditionelle Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(2)Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften. Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen. Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.
(3)In Streitfällen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinne von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wenn dies zuerst erfolgt, bestimmen können. Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluss an die Einleitung des Gerichtsverfahrens durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.
(4)Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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