Dieser Abschnitt gilt nicht für
a)Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Steinkohlenbergbau, im Schiffbau, in der Kunstfaserindustrie, im Verkehrssektor und damit verbundenen Infrastrukturen, in der Erzeugung und Verteilung von Energie und in Energieinfrastrukturen;
b)Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten, Breitbandinfrastrukturen oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;
c)Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die einen Ausgleich für die Beförderungskosten von Waren aus Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte darstellen und gewährt werden, um Folgendes zu fördern: i) Tätigkeiten in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen oder ii) Tätigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (53) unter Abschnitt A „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, Abschnitt B „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ oder Abschnitt D „Energieversorgung“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen oder iii) die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen;
d)regionale Einzelinvestitionsbeihilfen für Beihilfeempfänger, die dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe eingestellt haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret planen, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der ersten Investition, für die eine Beihilfe beantragt wurde, in dem betreffenden Gebiet einzustellen;
e)regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.