Art. 17 – Investitionsbeihilfen für KMU

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Investitionsbeihilfen für in oder außerhalb der Union tätige KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.Beihilfefähige Kosten sind a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte und/oder b) die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.
3.Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen: a) Eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder b) der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: — die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden; — die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben; — das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.
4.Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält; b) sie müssen abschreibungsfähig sein; c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden; d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.
5.Bei direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) sie müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden; b) in der betreffenden Betriebsstätte muss ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate erfolgen; c) die geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung bestehen bleiben.
6.Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, b) 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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