Art. 22 – Beihilfen für Unternehmensneugründungen

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
3.Anlaufbeihilfen können gewährt werden a) als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Mio. EUR beziehungsweise 1,5 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren; b) als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,5 Mio. EUR beziehungsweise 2,25 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen; c) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen der Garantieentgelts von bis zu 0,4 Mio. EUR BSÄ beziehungsweise 0,6 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.
4.Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.
5.Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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