Art. 4 – Anmeldeschwellen

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten: a) regionale Investitionsbeihilfen: der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 festgelegten Mechanismus für eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Mio.
EUR errechnet wird; b) regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 20 Mio.
EUR nach Artikel 16 Absatz 3; c) Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio.
EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; d) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; e) KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; f) Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: 2 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; g) Risikofinanzierungsbeihilfen: 15 Mio.
EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 9; h) Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen; i) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen: i) Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen; ii) Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen; iii) Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen; iv) bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt; v) werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht; vi) Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Mio.
EUR pro Studie; j) Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 20 Mio.
EUR pro Infrastruktur; k) Beihilfen für Innovationscluster: 7,5 Mio.
EUR pro Innovationscluster; l) Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; m) Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 7,5 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; n) Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio.
EUR pro Ausbildungsvorhaben; o) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; p) Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 10 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; q) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 10 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; r) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; s) Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: 15 Mio.
EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; t) Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzprojekte: 10 Mio.
EUR im Einklang mit Artikel 39 Absatz 5; u) Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: 20 Mio.
EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; v) Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen: 15 Mio.
EUR pro Unternehmen und Vorhaben; wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung nach Artikel 42 gewährt wird: 150 Mio.
EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der Mittel, die insgesamt für alle unter Artikel 42 fallenden Regelungen bereitgestellt werden; w) Investitionsbeihilfen für das Fernwärme- oder Fernkälte-Verteilnetz: 20 Mio.
EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; x) Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen: 50 Mio.
EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben; y) Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen: 70 Mio.
EUR Gesamtkosten pro Vorhaben; z) Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 100 Mio.
EUR pro Projekt: Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 50 Mio.
EUR pro Unternehmen und Jahr; aa) Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 50 Mio.
EUR pro Regelung und Jahr; bb) Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 15 Mio.
EUR oder die Gesamtkosten über 50 Mio.
EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2 Mio.
EUR pro Infrastruktur und Jahr; cc) Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 10 Mio.
EUR oder die Gesamtkosten über 20 Mio.
EUR für dieselbe Infrastruktur.
2.
Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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