ErwGr. 1

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt sein können: Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten im Einklang stehen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 gelten, wurde dann jedoch mit der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (3) verlängert und tritt nun am 30. Juni 2014 außer Kraft. Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (4) geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Unter die Gruppenfreistellung fallen nun unter anderem folgende neue Gruppen von Beihilfen: Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen, Innovationsbeihilfen, Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen. Sofern bei der Behandlung einschlägiger Fälle ausreichende Erfahrungen gesammelt werden, so dass auch für andere Gruppen von Beihilfen operative Freistellungskriterien für die Vorabprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden können, wird die Kommission den Geltungsbereich dieser Verordnung daraufhin überprüfen, ob in diesen Bereichen bestimmte Arten von Beihilfen aufgenommen werden können. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, bis Dezember 2015 Kriterien für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen zu entwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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