ErwGr. 56

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Mit der Einführung verbindlicher Umweltnormen kann einem solchen Marktversagen Rechnung getragen werden. Mithilfe von Investitionen, die über verbindliche Umweltnormen hinausgehen, kann das Umweltschutzniveau weiter erhöht werden. Um für Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, das Umweltschutzniveau über die geltenden verbindlichen Unionsnormen hinaus zu verbessern, sollten die staatlichen Beihilfen in diesem Bereich unter die Gruppenfreistellung fallen. Damit Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger sind als die entsprechenden Unionsnormen, sollten diese staatlichen Beihilfen unabhängig davon freigestellt werden, ob es verbindliche nationale Normen gibt, die strenger als die Unionsnormen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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