ErwGr. 61

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

In Anbetracht der begrenzten beihilfebedingten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb sollte die Gruppenfreistellung auch für Betriebsbeihilfen für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gelten, wenn diese ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Betriebsbeihilfen für größere Anlagen sollten nur unter die Gruppenfreistellung fallen, wenn die Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Daher können solche Betriebsbeihilfen nur dann freigestellt werden, wenn sie für neue, innovative Technologien gewährt werden, sofern die Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung, die zumindest für eine solche Technologie offen ist, gewährt werden und ein Mechanismus Anwendung findet, über den die Erzeuger erneuerbarer Energien dem Marktpreis ausgesetzt werden. Die auf dieser Grundlage gewährten Gesamtbeihilfen können höchstens für 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms gewährt werden. Beihilfen, die im Rahmen von Ausschreibungen gewährt werden, die für alle Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen offen sind, sollten in vollem Umfang unter die Gruppenfreistellung fallen. Betriebsbeihilferegelungen sollten grundsätzlich auch für andere EWR-Staaten und Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geöffnet werden, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen insgesamt zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Einführung eines Mechanismus der Zusammenarbeit zu prüfen, bevor sie eine grenzübergreifende Förderung zulassen. Denn ohne einen Mechanismus der Zusammenarbeit werden die Produktionsmengen aus Anlagen in anderen Ländern nicht auf ihre nationalen Ziele für erneuerbare Energien angerechnet. In Anbetracht dieser Vorgaben sollten die Mitgliedstaaten über eine ausreichende Vorlaufzeit verfügen, um geeignete Förderregelungen ausarbeiten zu können, die anderen Ländern offenstehen. Eine solche Öffnung ist deshalb keine Bedingung für die Freistellung von der Anmeldepflicht, soweit sie nicht nach dem AEUV erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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