Art. 10 – Überprüfung

REG_2014_654 · über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Spätestens drei Jahre nach dem ersten Erlass eines Durchführungsrechtsakts, oder spätestens am 18. Juli 2019, je nachdem, was der frühere Zeitpunkt ist, überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung – insbesondere hinsichtlich der handelspolitischen Maßnahmen, die erlassen werden können –, sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor mit dem Ziel, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen ins Auge zu fassen. Die Kommission untersucht dabei unter anderem die folgenden Aspekte: a) internationale Entwicklungen in Bezug auf die Aussetzung sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS); b) Entwicklungen innerhalb der Union in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Regeln im Bereich Dienstleistungen; c) Wirksamkeit möglicher zusätzlicher handelspolitischer Maßnahmen als Mittel zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte; d) verfügbare Mechanismen zur Sicherstellung der praktischen Anwendung, in einheitlicher und effizienter Art und Weise, von möglichen zusätzlichen handelspolitischen Maßnahmen im Bereich Dienstleistungen und e) Auswirkungen auf Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung in der Union ansässig sind. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Juli 2017 über ihre erste Bewertung Bericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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