Art. 9 – Einholung von Informationen

REG_2014_654 · über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

(1)Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder auf bestimmte Sektoren ein, unter Angabe der Frist, innerhalb derer die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.
(2)Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(3)Weder das Europäische Parlament noch der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
(4)Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
(5)Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht mit der Veröffentlichung der Informationen oder ihrer Bekanntgabe in verallgemeinerter oder zusammengefasster Form einverstanden, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
(6)Die Absätze 2 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Organe der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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