Art. 11 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004

REG_2014_656 · zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

In Artikel 3a Absatz 1 und Artikel 8e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird jeweils am Ende von Buchstabe j folgender Satz angefügt:
„Diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erstellt;
(*1) Verordnung (EG) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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