Art. 13 – Bericht

REG_2014_656 · zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

(1)Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 18. Juli 2015 und danach jedes Jahr einen Bericht über die praktische Anwendung dieser Verordnung.
(2)Der Bericht umfasst eine Beschreibung der Verfahren, die von der Agentur zur Anwendung dieser Verordnung bei Seeeinsätzen eingerichtet wurden, sowie Informationen über die Anwendung dieser Verordnung in der Praxis, einschließlich ausführlicher Angaben über die Einhaltung der Grundrechte und die Auswirkungen auf diese Rechte, und über etwaige Vorfälle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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