ErwGr. 17

REG_2014_656 · zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 werden die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze entsprechend einem Einsatzplan durchgeführt. Daher sollte der Einsatzplan bei Seeeinsätzen spezielle Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtsvorschriften in dem räumlichen Gebiet, in dem der gemeinsame Einsatz, das Pilotprojekt oder der Soforteinsatz stattfindet, einschließlich Verweise auf das Unionsrecht und das Völkerrecht im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, Rettungen auf See und Ausschiffungen enthalten. Der Einsatzplan sollte gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das Abfangen von Schiffen, die Rettung auf See und die Ausschiffung im Rahmen der von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungseinsätze auf See regeln, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden Einsatzes erstellt werden. Der Einsatzplan sollte Verfahren umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und sonstige schutzbedürftige Personen ermittelt werden und angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich Zugang zu internationalem Schutz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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