ErwGr. 18

REG_2014_656 · zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird für jeden Seeeinsatz im Einsatzmitgliedstaat eine Koordinierungsstruktur geschaffen, die aus Beamten aus dem Einsatzmitgliedstaat, abgestellten Beamten und Vertretern der Agentur, einschließlich des Koordinierungsbeamten der Agentur, besteht. Diese in der Regel als internationale Leitstelle bezeichnete Koordinierungsstruktur sollte als Kanal für die Kommunikation zwischen den an dem Seeeinsatz beteiligten Beamten und den betreffenden Behörden genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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