ErwGr. 12

REG_2014_661 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Die Bedeutung von „Wiederaufbau der Infrastruktur“ sollte definiert werden, und es sollte geklärt werden, inwieweit der Fonds einen Beitrag zu den entsprechenden Kosten leisten kann. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Unterbringung von durch eine Naturkatastrophe obdachlos gewordenen Personen als vorübergehend im Sinne einer Notunterkunft angesehen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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