ErwGr. 9

REG_2014_661 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte des Weiteren als Katastrophe definiert werden, die direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht. Ein solcher Schaden sollte in den Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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