ErwGr. 5

REG_2014_717 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

Angesichts des Anwendungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Definition des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte die vorliegende Verordnung für Unternehmen gelten, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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