ErwGr. 6

REG_2014_788 · mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte klar angegeben werden, unter welchen Umständen der Gesamthöchstbetrag der Geldbußen und Zwangsgelder verhängt wird. Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls festgelegt werden, wie der durchschnittliche Gesamtumsatz, der in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter die der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten erzielt wurde, für jede anerkannte Organisation berechnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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