ErwGr. 2

REG_2014_79 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich Zitrusfrüchten, Steinobst, Trauben, Hopfen, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Brombeeren und Himbeeren vor (3) (4). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Bezüglich bestimmter Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten oder sie auf den von ihr ermittelten Wert festzulegen. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kernobst, Auberginen/Melanzani, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Linsen (frisch) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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