Für Fludioxonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt (7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich frischen Kräutern, Spinat- und Mangoldblätter, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Blättern und Sprossen von Brassica spp., Sellerie, Sellerieblättern, Rettich und Kürbisgewächse (ungenießbare Schale) vor (8) (9) (10). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Heidelbeeren, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Holunderbeeren, Stachelbeeren, Kiwi, Kartoffeln/Erdäpfel, Knoblauch, Schalotten, Tomaten/Paradeiser, Paprika, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Süßmais, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, Roten Senf, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Mohnsamen, Sonnenblumensamen, Rapssamen, Sojabohne, Baumwollsamen, Gerstenkorn, Buchweizenkorn, Maiskorn, Hirsekorn, Haferkorn, Reiskorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Zuckerrübe (Wurzel), Geflügelfleisch, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kürbisgewächse (ungenießbare Schale), Sellerie, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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