ErwGr. 7

REG_2014_79 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Chlorpropham, Esfenvalerat, Fludioxonil und Thiobencarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Nichtaufnahme von Thiobencarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (12) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiobencarb wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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