ErwGr. 10

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) stärker zu integrieren, um die Union zu stärken, die Finanzstabilität wiederherzustellen und die Grundlage für eine wirtschaftliche Erholung zu legen. Die Richtlinie 2014/59/EU ist ein bedeutender Schritt in Richtung auf die Harmonisierung von Vorschriften zur Abwicklung von Banken in der gesamten Union und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Jedoch werden mit der genannten Richtlinie Mindestharmonisierungsregeln festgelegt, und sie führt nicht zu einer Zentralisierung des Entscheidungsprozesses im Bereich der Abwicklung. Im Wesentlichen sieht die genannte Richtlinie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse vor, belässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. Damit wird sichergestellt, dass den Behörden das Instrumentarium an die Hand gegeben wird, welches ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts gewährleistet wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden.
Obwohl durch die Richtlinie 2014/59/EU Regulierungs- und Vermittlungsaufgaben auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) übertragen wurden, verhindert sie nicht vollständig, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht völlig aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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