ErwGr. 109

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten sich die Beiträge zum Fonds nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU und der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte nach der Höhe des Risikos richten, dem das Kreditinstitut ausgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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