ErwGr. 110

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem, dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verlangt werden, einen Beitrag zu leisten, der nicht höher als der Betrag der Verluste ist, die es tragen müsste, wenn das Unternehmen nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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