ErwGr. 19

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Ein einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich. Wenn die Finanzierung der Abwicklung von Instituten langfristig national bliebe, würde die Verbindung zwischen Staaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt, und die Anleger würden weiterhin Darlehensbedingungen aufstellen, die sich nach dem Niederlassungsort der Banken und nicht nach ihrer Kreditwürdigkeit richten. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen sicherzustellen und der Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Vorgehensweisen bewirkten Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzubeugen. Der Fonds sollte durch Beiträge von Banken finanziert werden, die auf nationaler Ebene erhoben und auf Unionsebene gemäß eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung und schrittweise erfolgende gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden „Übereinkommen“) gebündelt werden sollten, wodurch die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt wird. Um diese Verbindung noch stärker zu kappen, sollten die Beschlüsse, die innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefasst werden, die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränken. In dieser Hinsicht sollte nur bei einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln davon ausgegangen werden, dass die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt sind. Insbesondere sollte bei Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Fonds oder eines Einlagensicherungssystems erfordern, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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