REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
In dieser Verordnung sowie inder Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge festgelegt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben für die Erhebung der Beiträge bei denUnternehmen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angesiedelt sind, gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung zuständig. Im Wege des Übereinkommens werden sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die von ihnen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Während eines Übergangszeitraums werden die Beiträge verschiedenen Kammern zugewiesen, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen (nationale Kammern). Diese Kammern werden schrittweise zusammengeführt, sodass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen. Im Übereinkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren, die von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen und die Kammern schrittweise zusammenzuführen. Die Übertragung der von den Parteien erhobenen Beiträge an die nationalen Kammern des Fonds kann erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen. In dieser Verordnung werden die Befugnisse des Ausschusses in Bezug auf die Inanspruchnahme und Verwaltung des Fonds festgelegt. Im Übereinkommen wird geregelt, wie der Ausschuss über die schrittweise zusammengeführten nationalen Kammern verfügen kann.
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