Im Zusammenhang mit der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente, der Art der Tätigkeit eines Unternehmens, seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung eines Instituts mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann, Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass die Regelung auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird. Während durch die in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Unternehmen festgelegt wird, ist es gestattet, auf institutsspezifischer Basis unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an die Abwicklungsplanung und Information anzuwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorzusehen. Der Abwicklungsplan für ein kleines Unternehmen mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte reduziert werden. Außerdem sollte die Regelung so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Unternehmen gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Unternehmen getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.