ErwGr. 51

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung nicht zur Aufstellung getrennter Abwicklungspläne verpflichtet werden, nur weil die Zentralorganisation, der diese Unternehmen zugeordnet sind, unter direkter Aufsicht der EZB steht. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Erstellung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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