ErwGr. 53

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde die Lage der betroffenen Unternehmen genau beobachten und prüfen, ob sie Frühinterventionsmaßnahmen, die in Bezug sie getroffen wurden, einhalten. Wenn die geeignete Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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