ErwGr. 95

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestelltwird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die seinen an sie gerichteten Beschlüssen nicht nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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