ErwGr. 97

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit des Ausschusses gegeben ist, sollte dieser über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus Pflichtbeiträgen der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert wird. Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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