ErwGr. 99

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gemeinsam vereinbart sicherzustellen, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unverzüglich und mit Zinsen für den Betrag entschädigt werden, den ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln mit Blick auf einer Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zum Zweck der Erfüllung außervertraglicher Verbindlichkeiten und der Deckung von damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung gezahlt hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ein Übereinkommen geschlossen, um diese Zusage einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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