Art. 12 – Betreffende Behörden

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist: a) die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt; b) die Zentralbanken in der Europäischen Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen vollzogen werden; c) gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Geldseite eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgerechnet wird.
(2)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website das Verzeichnis der betreffenden Behörden nach Absatz 1.
(3)Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen, unter denen die Unionswährungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b als die wichtigsten Währungen anzusehen sind, sowie effiziente praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegt werden. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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