Art. 14 – Zusammenarbeit der Behörden

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen untereinander austauschen. Sofern angemessen und sinnvoll, werden in diese Zusammenarbeit auch andere Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder benannten, eingebunden. Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.
(2)Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Krisensituationen nach Artikel 15, auswirken können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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