Art. 16 – Zulassung eines Zentralverwahrers

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.
(2)In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.
(3)Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4)Ein Zentralverwahrer sowie seine unabhängigen Abschlussprüfer unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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