Art. 29 – Aufbewahrungspflichten

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann.
(2)Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Ersuchen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können.
(3)Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4)Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer diese Verordnung einhalten. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2014_909 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2014_909 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.