Art. 32 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
(2)Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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