Art. 38 – Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von seinen eigenen Vermögenswerten zu trennen.
(2)Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, seine eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.
(3)Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere verschiedener seiner Kunden in einem einzigen Depotkonto zu verwahren („Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).
(4)Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere jedes Kunden dieses Teilnehmers auf dessen Wunsch und in der von ihm gewünschten Weise voneinander zu trennen („Einzelkunden-Kontentrennung“).
(5)Ein Teilnehmer bietet seinen Kunden zumindest die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung und informiert sie über die mit jeder dieser Optionen verbundenen Kosten und Risiken. Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.
(6)Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer geben die Schutzniveaus und die Kosten bekannt, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und bieten diese Dienstleistungen zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.
(7)Ein Zentralverwahrer darf die ihm nicht gehörenden Wertpapiere für keinerlei Zwecke verwenden. Jedoch darf er Wertpapiere eines Teilnehmers verwenden, wenn er dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung eingeholt hat. Der Zentralverwahrer verlangt von seinen Teilnehmern, dass sie jede notwendige vorherige Zustimmung ihrer Kunden einholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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