Art. 40 – Barausgleich

REG_2014_909 · zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(1)Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Lieferung und Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über auf die jeweilige Währung lautende Konten bei der emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen.
(2)Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut oder seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut oder über seine eigenen Konten abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.
(3)Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die Marktteilnehmern übermittelt werden, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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